Promotionsverfahren

an der Bucerius Law School

Das Verfahren für die Promotion ist in der Promotionsordnung geregelt. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 6 PromO aufgeführt.

Grundsätzlich muss die Erste Juristische Staatsprüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ oder eine vergleichbare Prüfung mit entsprechendem Erfolg abgelegt worden sein.
 

Das Promotionsverfahren im Detail

Die Promotion beginnt mit der Suche nach einem Fakultätsmitglied, das sich aufgrund eines ausführlichen Gesprächs bereit erklärt, das Vorhaben zu betreuen (= Betreuungszusage, § 3 Abs. 2 und 3 PromO). Die Betreuungszusage kann u.a. von der Ausarbeitung eines Exposés abhängig gemacht werden, das die Professorin oder der Professor billigt.

Nach Erhalt der Betreuungszusage registriert sich die/der Doktorand*in im Zentrum für wissenschaftliche Qualifikation (ZQ) und wird für die Doktorandenplattform freigeschaltet. Sie/er erstellt dort das eigene Profil und vernetzt sich mit den anderen Doktorand*innen der Hochschule.

Innerhalb eines halben Jahres nach Erhalt der Betreuungszusage ist die/der Doktorand*in verpflichtet, an der Grundlagenveranstaltung nach § 11 PromO teilzunehmen. Die Veranstaltung findet gewöhnlich am letzten Aprilwochenende und am dritten Wochenende im Oktober statt.

Sind die in § 6 PromO aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, kann die Zulassung zur Promotion nach § 7 PromO beantragt werden. Dieser Antrag (und der Antrag auf Zulassung zur Prüfung) bestehen jeweils aus einem formlosen Schreiben an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Inhalt und beizufügende Anlagen sind der Promotionsordnung zu entnehmen.

Der/die Antragsteller*in wird nach Zahlung der Zulassungsgebühr als Doktorand*in geführt und auf Antrag als Promotionstudent*in immatrikuliert (§ 8 IV PromO). Alle immatrikulierten Promotionsstudent*innen der Bucerius Law School sind verpflichtet, das HVV-Semesterticket zu beziehen sowie den Semesterbeitrag an das Studierendenwerk zu leisten. Einzelheiten hierzu sind im Doktorandenformblatt zu finden, das dem Antrag auf Zulassung zur Promotion ausgefüllt und unterschrieben beigefügt werden muss.

Mit der Zulassung zur Promotion wird das Promotionsverhältnis zwischen Doktorand*in und der Hochschule begründet. Wer zugelassen ist, ist damit Mitglied des allgemeinen strukturierten Promotionsprogramms.

Die Professorin oder der Professor, die/der die Betreuung zugesagt hat, wird zur Betreuungsperson ernannt (§ 9 II PromO). Je nach Promotionsthema kann auch ein Betreuerteam bestimmt werden. Die Betreuungsperson begleitet die/den Doktorand*in während ihrer/seiner Promotion vertrauensvoll und eröffnet dabei einen produktiven Freiraum für eigenständige Forschung.

Allen Doktorand*innen soll die Möglichkeit gegeben werden, das eigene Promotionsvorhaben im Rahmen eines Doktorandenseminars vorzustellen (§ 10 PromO). Sie können sich bei Fragen oder Schwierigkeiten auch außerhalb des in regelmäßigen Abständen stattfindenden Austausches an ihre Betreuer*innen wenden. Für nicht themenspezifische Fragen steht auch das Zentrum für wissenschaftliche Qualifikation gerne als Ansprechpartner bereit. Um Rat gesucht werden kann zudem auch auf der Doktorandenplattform. 

Ist die Arbeit im Wesentlichen abgeschlossen, vereinbaren Doktorand*in und die Betreuungsperson die Vorbegutachtung (§ 10 Abs. 6 PromO). Die Betreuungsperson kann die Arbeit für nachbesserungsbedürftig erachten. In diesem Fall muss die/der Doktorand*in dann die Mängel abstellen. Nachbesserungen können auch mehrmals hintereinander erforderlich sein.

  • Antrag auf Zulassung zur Prüfung, Einreichung der Dissertation

Wird die Arbeit gebilligt, beantragt die/der Doktorand*in die Zulassung zur Prüfung nach § 13 PromO. Bei der Zulassung zur Prüfung ist zu beachten, dass der Senat der Bucerius Law School am 9. Oktober 2013 beschlossen hat, alle nach diesem Datum eingereichten Arbeiten einer Plagiatskontrolle zu unterziehen. Einzelheiten sind der Richtlinie für die Durchführung einer elektronischen Plagiatsprüfung zu entnehmen.

  • Bestellung der Gutachter: § 14 PromO
  • Auslegung der Dissertation und der Gutachten: § 18 PromO
  • Annahme der Dissertation: § 20 PromO

Nach der Zulassung zur Prüfung bestimmt der Promotionsausschuss die beiden Gutachter (§ 14 PromO). Die Gutachter votieren und benoten die Arbeit (§ 16 PromO). Sodann wird die Arbeit mit den Gutachten für einen Monat in der Hochschule ausgelegt (§ 18 PromO). Anschließend fällt der Promotionsausschuss die Entscheidung über die Annahme der Dissertation (§ 20 PromO).

  • Einsetzung des Prüfungsausschusses: § 21 PromO
  • Vorschlag eines Vortragsthemas und Entscheidung hierüber: § 21 PromO
  • Mündliche Prüfung: § 23 PromO
  • Entscheidung über die Promotion: § 24 PromO

Ist die Arbeit mindestens mit der Gesamtnote „rite“ bewertet worden, folgt als zweiter Teil der Prüfung ein Fachvortrag vor dem Prüfungsausschuss mit anschließender Aussprache. Unmittelbar nach Abschluss der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über deren Bewertung und das Gesamtergebnis der Promotion, welches sofort bekannt gegeben wird (§ 21–24 PromO).

Eine vorläufige Titelführungserlaubnis kann der/die Doktorand*in nach § 29 PromO beantragen. Voraussetzung ist, dass er/sie einen beiderseits unterzeichneten Verlagsvertrag vorlegt.

Druck der Dissertation und Einreichung der Pflichtexemplare: § 26 PromO

Nach bestandener Prüfung ist die Promotion nach § 26 zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung nützliche Hinweise sind der Richtlinie für die Veröffentlichung zu entnehmen.

Nach Einreichung der Pflichtexemplare erhält die/der Doktorand*in die Promotionsurkunde. Wer die Urkunde in den Händen hält, ist berechtigt, den Doktortitel zu führen.

Hamburg